Fassaden von zwei Fachwerkhäusern

Denkmalrecht

Dass Denkmäler geschützt, gepflegt und sinnvoll genutzt werden sollen, ist verständlich. Was aber, wenn Eigentümer der Auffassung der Denkmalbehörden widersprechen und meinen, bei ihrem Haus handele es sich gar nicht um ein Denkmal, sondern um ein beliebiges Abbruchobjekt, dem keinerlei Bedeutung für die Menschheits- und Stadtgeschichte zukomme und die behaupteten Gründe für die Erhaltung des Objektes auch nicht erkennbar seien? Was, wenn die Erhaltung eines bestehenden Denkmals als unwirtschaftlich erscheint und auch keine Steuervorteile die Nachteile beseitigen können, oder jedenfalls Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen notwendig und deshalb Eingriffe in das Denkmal nicht vermeidbar sind? Wir beraten u. a. im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung von Denkmälern und der Frage, ob Sanierungs- oder auch Änderungsmaßnahmen an bestehenden Denkmälern eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW erhalten können, weil der Denkmalwert nicht beeinträchtigt wird. Wir unterstützen die erforderlichen Gespräche mit den Denkmalbehörden und den Landschaftsverbänden, mit denen sich die Denkmalbehörden ins Benehmen setzen müssen, oder helfen, sofern sich ggf. der ständige Landesminister auf Veranlassung der Landschaftsverbände mit der Angelegenheit befassen muss („Ministererlaubnis“).