Baustelle von oben mit Kran

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Zum öffentlichen Baurecht gehört die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die vor allem die Errichtung, Nutzung, Änderung und Beseitigung baulicher Anlagen betreffen. Das öffentliche Baurecht zerfällt im Wesentlichen in zwei Regelungskreise, nämlich das vom Bund geregelte öffentliche Baurecht in Gestalt des sogenannten Städtebaurechts (Bauplanungsrecht) sowie das öffentliche Baurecht der 16 Bundesländer, das sich in 16 einzelnen Bauordnungen, die nach dem Vorbild einer von den Ländern unter Mitwirkung des Bundes gemeinsam erarbeiteten Musterbauordnung erlassen wurden, findet (sog. Bauordnungsrecht).

Das Planungsrecht – vornehmlich normiert im Baugesetzbuch – regelt unter anderem die Frage, ob und in welcher Art und Weise Grundstücke unter städtebaulichen Gesichtspunkten baulich genutzt werden können; hier spielt vor allen Dingen eine Rolle, ob Bebauungspläne die Bebauung vorgeben oder ob im sogenannten nicht verplanten Innenbereich oder im Außenbereich gebaut werden soll.

Das Bauordnungsrecht der Länder dient der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung, die von baulichen Anlagen ausgehen können (insbesondere Brandschutz, statische Anforderungen etc.). Das Bauordnungsrecht schafft zudem die Grundlagen für bauaufsichtliche Verfahren (Zuständigkeitsregelungen, Genehmigungsverfahren, bauaufsichtliche Kontrollen und Eingriffsbefugnisse). Auch im Landesrecht bestehen neben dem Bauordnungsrecht zahlreiche für das öffentliche Baurecht bedeutsame Regelungen, etwa auf dem Gebiet des Denkmalschutzes, des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Wasserrechts.

Wir helfen bei der Frage, ob beabsichtigte Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, im nicht geplanten Innenbereich oder im Außenbereich realisiert werden können oder dürfen. Wir begleiten in Abstimmung mit den zuständigen Genehmigungsbehörden behördliche Genehmigungsverfahren sowie ordnungsrechtliche Verfahren, die darauf abzielen, gegen bestehende Objekte einzuschreiten. Erforderlichenfalls führen wir verwaltungsgerichtliche Streitverfahren. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Frage, ob beantragte Baugenehmigungen zu Unrecht abgelehnt wurden oder Streit über die Nutzung bestehender Objekte besteht. Daneben beraten wir im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen und im Hinblick auf Normenkontrollverfahren, die der Überprüfung von Bebauungsplänen dienen.